Satzung
Satzung des Fördervereins Haustenbeck e.V.
Satzung des Fördervereins für die ehemalige Gemeinde Haustenbeck
- 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein trägt den Namen
„Förderverein Haustenbeck e.V. für die ehemalige Gemeinde Haustenbeck“
- Der „Förderverein Haustenbeck e.V.“ bezweckt die Wahrung des Andenkens an die Gemeinde Haustenbeck.
- Der „Förderverein Haustenbeck e.V.“ fördert durch Erhalt des vorhandenen Ortsbildes der ehemaligen Sennegemeinde Haustenbeck, der ehemaligen Kirche und der Gedenkstätte.
- Der Verein strebt zur Umsetzung seiner Ziele eine enge Zusammenarbeit mit der Kommune Schlangen, der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Schlangen und der Vereine und Institutionen an, deren Aufgaben die Heimat- und Geschichtspflege ist.
- 2 Leistungen des Fördervereins
- Der „Förderverein Haustenbeck e.V.“ wird in enger Absprache mit der Kommune und der Ev.-Ref. Kirchengemeinde Schlangen die Sanierung der Kirchenruine bei den zuständigen Behörden beantragen und, soweit möglich, durch Eigeninitiative fördern.
- Der „Förderverein Haustenbeck e.V.“ beteiligt sich, soweit möglich, durch Förderung und durch Eigeninitiative an der Pflege der Gedenkstätte und des noch vorhandenen Ortsbildes. Alle Maßnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
- 3 Gemeinnützigkeit / Finanzen
- Der „Förderverein Haustenbeck e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 51 ff. der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).
- Der „Förderverein Haustenbeck e.V.“ ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen.
- 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen, dieser ist nur durch das Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Vereins, jedoch erst nach Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB.
Der Austritt kann durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand jederzeit erfolgen und ist an keine Frist gebunden. Sie wird wirksam mit Ende des Monats, in dessen Verlauf der Austritt erklärt wird. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- Die Satzung des Vereins zu befolgen
- Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
- Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- Jedes Mitglied über 18 Jahren ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).
- 6 Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
- Mitgliedsbeiträge sind durch das Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
- 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
- 8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r bzw. ihrem/r Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und zwei stimmberechtigten Beisitzern/innen.
- Der gewählte Vorstand wird für 2 Jahre bestellt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gemeinsam. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
- 9 Geschäftsführung des Vorstandes
- Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte ehrenamtlich.
- Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung durch dessen/deren stellvertretende/n Vorsitzende/n zusammen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder außer dem/der Vorsitzenden anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
- Über Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
- 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Bei Anträgen zur Satzungsänderung ist anzugeben, welche Änderungen beschlossen werden sollen.
- Die Einladungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail 10 Tage vor dem Versammlungstermin.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mail Adresse. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- Die Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die der Versammlung durch den Vorstand vorgelegt werden,
- Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Festsetzung der Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit wird die Entscheidung vertagt und dem Vorstand überlassen.
Beschlüsse über die Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der/die Vorsitzende und die/der Schriftführer/in unterschreibt.
- 11 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins geht das verbleibende Vermögen an die ev.-ref. Kirchengemeinde Schlangen zur Verwendung für denkmalpflegerischer Aufgaben.
- 12 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 13 Inkrafttreten der Satzung
- Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26. Februar 2015 beschlossen.
33189 Schlangen, den 26.02.2015